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Herrnhuter Tageslosung
Losung für Mittwoch, 04. Dezember 2024
O dass du auf meine Gebote gemerkt hättest, so würde dein Friede sein wie ein Wasserstrom und deine Gerechtigkeit wie Meereswellen.
Jesaja 48,18
Die Frucht der Gerechtigkeit wird gesät in Frieden für die, die Frieden stiften.
Jakobus 3,18
© Evangelische Brüder-Unität
Satzung
des Evangelischen Diakonissenvereins Haßloch (e.V.) vom 15. September 2oo5
§ 1
Name und Sitz
Der am 31. Januar 1897 gegründete Verein führt den Namen Evangelischer Diakonissenverein Haßloch.
Er hat seinen Sitz in Haßloch / Pfalz und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Zweck und Tätigkeit
(1) Der Verein verfolgt durch die Förderung der Kranken-, Alten- und Familienpflege ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist Mitglied der Ökumenischen Sozialstation Haßloch-Mittelhaardt. Er fördert sie mit seinen Mitteln und unterstützt sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
(3) Satzungsänderungen, Beschlüsse über die Änderung des Sitzes oder Zweckes des Vereins und über die Änderung der Verwendung des Vereinsvermögens müssen dem diakonischen Gesamtauftrag entsprechen. Darüber hinaus bedürfen sie ebenso wie Beschlüsse über die Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk und über die Auflösung des Vereins einer Zweidrittelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder.
(4) Alle Einrichtungen des Vereins sind Werke im Dienst christlicher Nächstenliebe auf der Grundlage des Evangeliums und des christlichen Glaubens. Diese geistige Grundlage bestimmt die Tätigkeit des Vereins. Die Anerkennung dieser Grundlage ist deshalb Voraussetzung für jede Mitarbeit bei den Einrichtungen und Organen des Vereins.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck zu fördern bereit ist und sich verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu leisten. Die Verpflichtungserklärung erfolgt gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
(2) Der Austritt eines Mitglieds kann gegenüber dem Vorstand jederzeit schriftlich erklärt werden. Die Erklärung wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam, wenn sie dem Vorstand spätestens einen Monat vor Ablauf des Jahres zugegangen ist. Beim Tod des Mitgliedes kann der Ehepartner die Mitgliedschaft weiterführen.
(3) Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
(4) Die diesem Verein angehörenden Mitglieder, ihre Ehegatten und die im Haushalt lebenden und unterhaltsberechtigten Kinder (Auszubildende, Studenten), haben im Rahmen der von der Ökumenischen Sozialstation Haßloch-Mittelhaardt zu erbringenden Leistungen Anspruch auf kostengünstige Betreuung in der Kranken-, Alten- und Familienpflege. Die Einzelheiten werden in der Satzung und in der Gebührenordnung der Ökumenischen Sozialstation Haßloch-Mittelhaardt geregelt. Die Regelung gilt unmittelbar für die einzelnen Mitglieder dieses Vereins.
(5) Kündigt ein Mitglied, weil es aus Haßloch wegzieht, so endet die Mitgliedschaft mit Ende des Kalenderjahres, in dem es wegzieht. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.
(6) In besonderen Fällen kann Gemeindemitgliedern, die den Beitrag nicht aufbringen können, der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Sie sollen damit die Einrichtung der Sozialstation wie alle anderen Mitglieder in Anspruch nehmen können.
§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Ausschuß und der Vorstand.
§ 6
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und im übrigen dann, wenn der Vorstand es für die Belange des Vereins für erforderlich hält, wenn mindestens zwei Drittel der Ausschußmitglieder oder mindestens zwei Prozent der Mitglieder durch einen schriftlich begründeten Antrag eine Mitgliederversammlung verlangen.
Die Mitglieder sind zur Tagung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens 8 Tagen einzuladen. Die Einladung wird mit der Tagesordnung im Amtsblatt der Gemeinde Haßloch veröffentlicht und in den Gottesdiensten abgekündigt.
(2) Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegen im besonderen:
a) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und des Rechners,
b) die Wahl der übrigen Ausschußmitglieder,
c) die Wahl der Kassenprüfer,
d) die Entgegennahme des jährlichen Berichtes über die Geschäftsführung,
e) die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
f) die Entlastung des Vorstandes,
g) die Genehmigung für Grundstückserwerb und -veräußerung,
h) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
i) die Beschlussfassung über eine etwaige Auflösung des Vereins,
j) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Mehrheit ist nur nach der Zahl der Ja- und Neinstimmen zu berechnen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(5) Satzungsänderungen, Beschlüsse über Änderungen des Sitzes oder des Zweckes des Vereins, über die Änderung der Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband, über die Änderung der Verwendung des Vereinsvermögens und über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Eine Stimmübertragung für die Angelegenheiten der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.
§ 7
Der Ausschuß
(1) Der Ausschuß besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, der gleichzeitig Schriftführer ist, dem Rechner und weiteren sechs Mitgliedern.
Der Ausschuß tritt nach Bedarf auf Einberufung des Vorsitzenden oder des Stellvertreters mit Angabe der Tagesordnung zusammen. Der Einberufende leitet die Sitzung. Der Ausschuß muß einberufen werden, wenn es die Hälfte seiner Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangt.
(2) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Ausschußmitglieder anwesend sind.
(3) Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Ausschußmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
(4) Über die Beratung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
(5) Der Ausschuß hat über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins zu beraten und zu beschließen. Er hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen, für die Förderung des Vereinszwecks zu sorgen und über alle Gegenstände, die nicht gesetzlich oder satzungsgemäß der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, zu beschließen.
(7) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Rechner und die übrigen Mitglieder des Ausschusses müssen Mitglieder der protestantischen Kirchengemeinde Haßloch sein.
(8) Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Rechner.
(2) Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines seiner Mitglieder kann der Vorstand Aufgaben delegieren. Die Nachwahl erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand weist die Ausgaben und Einnahmen an. Geschäfte der laufenden Verwaltung und jährlich wiederkehrende Ausgaben und Einnahmen werden vom Rechner erledigt.
(5) Alle Handlungen, die den Verein mit mehr als 5oo Euro belasten, bedürfen der Genehmigung durch den Ausschuß. Beträge über 6.ooo Euro bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
(6) Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
(7) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden des Vorstands oder seinem Stellvertreter im Sinne von § 26 BGB vertreten. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.
§ 9
Überschüsse
Etwaige Überschüsse des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
§ 10
Selbstlosigkeit
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitgliedern, denen Auslagen infolge der Ausführung von Beschlüssen der Organe entstehen, können die Kosten ersetzt werden.
§ 11
Auflösung
Bei Auflösung oder bei Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen an die Protestantische Kirchengemeinde Haßloch, die verpflichtet ist, das Vermögen zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zu verwenden.
§ 12
Satzungsvorlage
Die Satzung und spätere Änderungen werden dem Diakonischen Werk Pfalz mitgeteilt.
Haßloch, den 15. September 2oo5